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Guten Appetit – aber nur drei Monate lang: Urteil zur Verpflegungspauschale
Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichtes Rheinland-Pfalz schlägt vielleicht nicht gleich auf den Magen, drückt aber bald das Portemonnaie: Es geht um die Verpflegungspauschale innerhalb eines überschaubaren Gebietes (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2009, Az. 3 K 2284/08).
Gute Nachricht, schlechte Nachricht: ja - aber nur für drei Monate
Bei Auswärtstätigkeiten mit Einsätzen innerhalb eines solchen räumlich zusammenhängenden Gebietes wird die Verpflegungspauschale zwar grundsätzlich gewährt, dies aber nicht unbegrenzt, sondern nur drei Monate lang.
Der zugrundeliegende Fall
Ein EDV-Systemberater war im Rahmen seiner Auswärtstätigkeit bei verschiedenen Kunden an unterschiedlichen Einsatzstellen, aber in einem überschaubaren Stadtteil tätig. Die Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen betrug jeweils ca. 1,5 Kilometer. Damit, so urteilte das FG Rheinland-Pfalz, handelt es sich um eine Beschäftigung an derselben Tätigkeitsstätte, und das bedeutet: Die Verpflegungspauschale ist auf die ersten drei Monate der Auswärtstätigkeit beschränkt.
Ausblick
Doch wie ist ein „räumlich zusammenhängendes Gebiet“ zu definieren? Diese Frage wird die Gerichte - mangels eines allgemein gültigen Abgrenzungskriteriums - auch künftig beschäftigen.
