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Papier bleibt uns erhalten: voll elektronischer Lohnsteuerabzug erst ab 2012
Zunächst sah es nach einem raschen Ende für die Lohnsteuerkarte aus Papier aus: Durch das Jahressteuergesetz 2008 sollte sie abgeschafft und es sollte auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden.
Elektronisches Verfahren statt Papier
Der ursprüngliche Plan sieht so aus: Die für den Lohnsteuerabzug relevanten Merkmale (wie zum Beispiel die Steuerklasse) werden für den Arbeitgeber zukünftig in einer Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern zur Verfügung stehen. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz ELStAM) bereits im Jahr 2011 eingeführt werden.
Umstellung verzögert sich
Aus dem Regierungsentwurf zum Jahresteuergesetz 2010 (Jahressteuergesetz 2010: Regierungsentwurf vom 19.5.2010) geht nun allerdings hervor, dass die Einführung infolge von Verzögerungen beim Entwicklungsstand erst ab dem Kalenderjahr 2012 erfolgen soll beziehungsweise kann. Demzufolge enthält der Regierungsentwurf einige Übergangsregeln. Das Wichtigste im Überblick:
Übergangsregeln und das Ersatzverfahren
Aufgrund der geltenden Gesetzeslage wurde die Papier-Lohnsteuerkarte letztmalig für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt. In dem so entstehenden Übergangszeitraum von 2011 bis 2012 sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens grundsätzlich weiterhin anzuwenden.
Vorsicht: Der Arbeitgeber soll die Lohnsteuerkarte nicht nach Ablauf des Kalenderjahres 2010 vernichten, sondern erst nach Ende des Übergangszeitraums.
Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung an die Finanzverwaltung nicht elektronisch übermittelt, sondern die Bescheinigung auf der Lohnsteuerkarte 2010 erteilt und diese dem Arbeitnehmer herausgibt, wird die Steuerkarte für die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 2010 benötigt.
In diesen Fällen sollen die auf der Lohnsteuerkarte vermerkten Angaben über 2010 hinaus weiter gelten, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum zutreffend sind. Bei Änderungen muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Finanzamtes vorlegen.
Wann das Ersatzverfahrens außerdem gilt
- Es ist überhaupt keine Lohnsteuerkarte für 2010 ausgestellt worden.
- Die Lohnsteuerkarte ist abhanden gekommen.
- Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte vernichtet oder an das Finanzamt zurückgesandt.
- Der Arbeitnehmer begründet ein neues Dienstverhältnis.
Neue Zuständigkeit des Finanzamts
Die Zuständigkeit für diese Änderungsangaben sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 vollumfänglich auf das Finanzamt übergehen. Die derzeit bestehende teilweise Zuständigkeit der Gemeinden soll entfallen.
Sonderregelung
Bei ledigen Arbeitnehmern, die ab dem Kalenderjahr 2011 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, dürfen Arbeitgeber unterstellen, dass Lohnsteuerkarten für 2010 nicht ausgestellt wurden und dass regelmäßig die Steuerklasse I in Betracht kommt. Es wird sich nämlich vornehmlich um Schulabgänger handeln, die erstmalig berufstätig werden.
Starttermin von ELStAM
Der erstmalige Einsatz der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der Merkmale durch den Arbeitgeber sollen in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt werden.
Übernahme in das Lohnkonto
Der Arbeitgeber soll verpflichtet werden, die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der ebenso übermittelten Gültigkeitsangabe anzuwenden.
